Besondere Geschäftsbedingungen für SaaS- und Cloud-Leistungen

Stand 15.07.2026

Soweit aus Gründen der besseren Lesbarkeit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter gleichermaßen.

 

Diese BesGB gelten für alle Verträge zwischen Anbieter und Kunde über die Bereitstellung der Software als Software-as-a-Service oder Cloud-Leistung sowie über damit zusammenhängende Projektleistungen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Metalogie GmbH, soweit diese BesGB keine speziellere oder abweichende Regelung enthalten.

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

1.1  „Anbieter" ist die Metalogie GmbH. 

1.2  „Kunde" ist der unternehmerische Vertragspartner des Anbieters. 

1.3  „Software" bezeichnet die vom Anbieter entwickelte und im Einzelvertrag bezeichnete webbasierte Software, die als Software-as-a-Service zur Nutzung bereitgestellt wird. 

1.4  „Einzelvertrag" ist die zwischen Anbieter und Kunde getroffene Vereinbarung, die diese BesGB konkretisiert und insbesondere Leistungsumfang, Nutzerzahl, Tarif und Preise, Laufzeit, etwaige Service Level sowie Systemvoraussetzungen festlegt. Als Einzelvertrag im Sinne dieser BesGB gilt insbesondere ein vom Kunden angenommenes Angebot des Anbieters samt den darin ausdrücklich einbezogenen Anlagen und Dokumenten, insbesondere Service- und Leistungsbeschreibung, Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen, etwaiger Service-Level-Vereinbarung und ergänzender Leistungsregelungen. 

1.5  „Nutzer" sind natürliche Personen, die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigt werden. 

1.6  „User-Account" ist ein personenbezogener Zugang zur Software auf Basis individueller Zugangsdaten. 

1.7  „Systemvoraussetzungen" sind die im Einzelvertrag beschriebenen kundenseitigen Hard- und Softwarevoraussetzungen, die für die Nutzung der Software erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Anforderungen an Endgeräte, Betriebssystem, Browser, Internetverbindung und sonstige technische Umgebung, soweit diese im Einzelvertrag, in einer Service- und Leistungsbeschreibung oder in ergänzenden Dokumentationen beschrieben sind. 

1.8  „Projektleistungen" sind einmalige, auf einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Tätigkeit gerichtete Leistungen, insbesondere Einführungs-, Konfigurations-, Schnittstellen-, Schulungs- und Beratungsleistungen. Hierzu zählen auch Einrichtungsleistungen, Workshops und sonstige Leistungen außerhalb der laufenden SaaS-Bereitstellung.


§ 2 Vertragsschluss, Rangfolge

2.1  Angebote des Anbieters sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang gültig. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform, durch sonstige ausdrückliche Annahme des Einzelvertrags in Textform oder durch Freischaltung des Zugangs zur Software zustande. 

2.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge (höherrangig zuerst): 
(a) der Einzelvertrag samt Anlagen, 
(b) eine etwaige Service-Level-Vereinbarung, 
(c) der Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, 
(d) diese BesGB für SaaS- und Cloud-Leistungen, 
(e) die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Metalogie GmbH. 

Konkrete Regelungen im Einzelvertrag oder in einer SLA zu Verfügbarkeit, Support, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten, Datensicherung oder sonstigen Betriebsleistungen gehen den allgemeinen Regelungen dieser BesGB vor. 

2.3  Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser BesGB. Für Änderungen gilt § 17. 

2.4  Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bedürfen, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt.

2.5  Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.


§ 3 Leistungsgegenstand, Bereitstellung der SaaS- und Cloud-Leistungen

3.1  Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in ihrer jeweils aktuellen Version über das Internet zur Nutzung bereit. Die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters oder eines von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreibers; eine Überlassung des Programmcodes erfolgt nicht. Die Bereitstellung der Software als SaaS- oder Cloudleistung ist ein Dauerschuldverhältnis und unterliegt im Schwerpunkt dem Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). 

3.2  Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist allein die Service- und Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Öffentliche Äußerungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. 

3.3  Übergabepunkt ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Für die Internetverbindung zwischen diesem Punkt und den Systemen des Kunden sowie für die kundenseitige Ausstattung ist der Anbieter nicht verantwortlich. 

3.4  Der Anbieter ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln, neue Versionen bereitzustellen, technische Komponenten oder Systemarchitekturen anzupassen oder auszutauschen sowie Updates, Patches und sicherheitsbedingte Anpassungen bereitzustellen, insbesondere zur Verbesserung der Funktionalität, aus Gründen der IT-Sicherheit oder zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Ausgestaltung besteht nicht. Bleibt die vertraglich geschuldete Funktionalität im Wesentlichen erhalten, berechtigen solche Änderungen den Kunden nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Wesentliche Änderungen zum Nachteil des Kunden wird der Anbieter mit angemessener Frist in Textform ankündigen. 

3.5  Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer (insbesondere Rechenzentrums- und Hostingdienstleister) als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung des Anbieters gegenüber dem Kunden bleibt unberührt. Ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Unterauftragnehmer besteht nicht.


§ 4 Verfügbarkeit, Betrieb, Support, Wartung und Datensicherung

4.1  Der Betrieb erfolgt in einer Cloud-Infrastruktur innerhalb der Europäischen Union, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 

4.2  Die Software wird im Rahmen eines Standardbetriebs bereitgestellt. Eine Verfügbarkeitsquote, Hochverfügbarkeit, mehrere Rechenzentren, Echtzeit-Replikation, automatischer Failover oder eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit werden nur geschuldet, soweit dies im Einzelvertrag oder im SLA ausdrücklich vereinbart ist. 

4.3  Ereignisse höherer Gewalt sowie Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters befreien den Anbieter für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Arbeitskämpfe, großflächige Cyberangriffe, Ausfälle von Telekommunikations-, Energie-, Internet-, Hosting-, Cloud- oder Rechenzentrumsinfrastrukturen sowie vergleichbare Ereignisse, die der Anbieter auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindern kann. Der Anbieter wird den Kunden über wesentliche Auswirkungen informieren und zumutbare Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Betriebs ergreifen. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage ununterbrochen an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil außerordentlich in Textform kündigen.

4.4  Nicht als Einschränkung der Verfügbarkeit gelten Zeiten, in denen die Software aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist, insbesondere geplante Wartungsfenster, Störungen im Verantwortungsbereich Dritter (z. B. Telekommunikations-, Netz-, Hosting-, Rechenzentrums- oder Stromversorgungsdienste), notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken sowie Ereignisse höherer Gewalt

4.5  Der Anbieter ist berechtigt, Wartungs-, Sicherheits- und Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Notwendige Maßnahmen wird der Anbieter, soweit möglich, in nutzungsarme Zeiten legen und ankündigen. Dringende sicherheitsrelevante Maßnahmen kann der Anbieter jederzeit ohne Vorankündigung durchführen. 

4.6  Support wird ausschließlich zu den im Einzelvertrag oder in einer gesonderten SLA festgelegten Zeiten, Kanälen, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und Konditionen geleistet. Sind dort keine entsprechenden Regelungen getroffen, gelten solche als nicht vereinbart.

4.7  Der Anbieter führt im Rahmen des Standardbetriebs regelmäßige Datensicherungen durch. Zeitpunkt, Umfang und Wiederherstellbarkeit richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Eine lückenlose Sicherung sämtlicher Änderungen zwischen zwei Sicherungszeitpunkten sowie die Wiederherstellung jedes beliebigen früheren Datenstandes sind nicht geschuldet. 

4.8  Im Fall von Störungen oder Datenverlust erfolgt die Wiederherstellung auf Basis der zuletzt verfügbaren Datensicherung. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des letzten, aktuellen Datenstandes besteht nicht. 

4.9  Die Software ist nicht für hochkritische Anwendungen vorgesehen, die eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit oder eine vollständige Vermeidung von Datenverlust erfordern. 

4.10  Der Kunde wirkt bei der Feststellung und Eingrenzung von Störungen mit, teilt Störungen nachvollziehbar mit (Art, Auswirkung, Umstände des Auftretens) und gewährt, soweit zur Behebung erforderlich und zumutbar, einen Fernzugriff. Der Anbieter wird gemeldete Störungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten prüfen und beheben. Stellt sich eine gemeldete Störung als nicht vom Anbieter zu vertretender Umstand heraus, kann der Anbieter den angemessenen Prüfaufwand zu den jeweils aktuellen Standardkonditionen berechnen. 

4.11  Der Anbieter kann eingehende Störungsmeldungen nach erster Sichtung als schwerwiegend (Nutzung unmöglich oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen möglich) oder als nicht schwerwiegend (mehr als nur unwesentliche Einschränkung) einstufen und Maßnahmen entsprechend priorisieren.


§ 5 Nutzungsrechte

5.1  Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang und zu eigenen internen Geschäftszwecken zu nutzen. Mit Beendigung des Vertrages erlischt dieses Recht. Rechte des Anbieters bei Zahlungsverzug, insbesondere zur Aussetzung des Zugangs nach Maßgabe von § 10.5, bleiben unberührt. 

5.2  Die Nutzung erfolgt personenbezogen über individuelle Zugangsdaten. Soweit im Einzelvertrag vorgesehen und für die beauftragte Software verfügbar/angeboten, kann der Kunde berechtigte Nutzer im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs selbst verwalten und zur Nutzung einladen; hierzu können insbesondere Rollen wie Mandantenverwalter oder Standortverwalter vorgesehen sein.

Das vereinbarte monatliche Entgelt umfasst die Nutzung der Software durch bis zu der in der jeweiligen Servicebeschreibung oder im Einzelvertrag festgelegten Anzahl berechtigter Nutzer. Eine Nutzung durch weniger Nutzer berührt das vereinbarte Entgelt nicht. Eine Nutzung über das vereinbarte Nutzerkontingent hinaus ist gesondert zu lizensieren.

5.3  Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus ist unzulässig und kann technisch gesperrt sein. Soweit der Kunde zusätzliche Nutzer oder eine Erweiterung des Lizenzumfangs wünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren; die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag oder der gültigen Preisliste. 

5.4  Der Kunde darf die Software Dritten nicht zugänglich machen, nicht vermieten, verleihen, weiterverkaufen, unterlizenzieren, als eigenen Dienst anbieten oder sonst verwerten und – außer im gesetzlich zwingend gestatteten Umfang – nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), vervielfältigen oder bearbeiten. Bei einer den vereinbarten Umfang überschreitenden Nutzung ist der Anbieter berechtigt, die Mehrnutzung nach der gültigen Preisliste nachzuberechnen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.5  Sämtliche Rechte an der Software und an deren Weiterentwicklungen verbleiben beim Anbieter. An den vom Kunden eingestellten Inhalten und Daten erwirbt der Anbieter keine Rechte; er ist nur berechtigt, sie im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu verarbeiten.


§ 6 KI-Funktionen

6.1  Soweit die Software Funktionen enthält, die auf Künstlicher Intelligenz oder maschinellem Lernen beruhen, ergeben sich Art, Umfang und Zweck dieser Funktionen aus dem Einzelvertrag, der Service- und Leistungsbeschreibung oder ergänzenden Nutzungshinweisen. 

6.2  Die Metalogie GmbH nutzt KI-Funktionen nur im vorgesehenen Anwendungsbereich und beachtet die jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere datenschutzrechtliche Vorgaben und Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Kunde ist für die fachliche Prüfung und verantwortliche Verwendung der Ergebnisse in seinem Geschäftsbereich verantwortlich.

6.3  Die Kunde darf KI-Funktionen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere nicht zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, zur rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten, zur Manipulation von Systemanweisungen oder für nach geltendem Recht verbotene Zwecke.

6.4  Der Anbieter verwendet Kundendaten nicht zum Training oder zur Weiterentwicklung von KI-Modellen.

6.5  Ergebnisse von KI-Funktionen können unvollständig, ungenau oder fehlerhaft sein. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einzelner KI-Ergebnisse besteht nicht; die Haftung richtet sich nach § 12.


§ 7 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

7.1  Der Kunde schafft und erhält auf eigene Kosten die Systemvoraussetzungen (insbesondere geeignete Endgeräte, Internetzugang, aktuelle Browser). Der Anbieter informiert im Bedarfsfall über wesentliche Änderungen der Systemvoraussetzungen. 

7.  Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und schützt sie vor dem Zugriff Dritter. Die Meldung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, insbesondere bei kompromittierten Zugangsdaten, richtet sich nach Abs. 8.4. Der Kunde ist für die unter seinen Zugangsdaten und durch seine Nutzer vorgenommenen Handlungen verantwortlich, soweit er den Missbrauch zu vertreten hat. 

7.3  Der Kunde meldet Störungen unverzüglich und nachvollziehbar über die vom Anbieter vorgesehenen Kommunikationskanäle und unterstützt den Anbieter bei der Eingrenzung und Behebung angemessen. Soweit zur Fehleranalyse oder Störungsbehebung erforderlich und zumutbar, ermöglicht der Kunde dem Anbieter einen geeigneten Fernzugriff, insbesondere über abgestimmte Remote-Kommunikationswege. Die Meldung von Sicherheitsvorfällen richtet sich nach Abs. 8.4. 

7.4  Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte und Daten sowie deren Rechtmäßigkeit verantwortlich und sichert zu, dass diese frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Software durch den Kunden oder auf von ihm eingestellten Inhalten beruhen; dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 

7.5  Der Kunde nutzt die Software ausschließlich zweckentsprechend. Unzulässig sind insbesondere das Einbringen von Schadsoftware, automatisierte Massenzugriffe, Scraping, übermäßige Lasttests, Bot-Nutzung, die Umgehung technischer Begrenzungen sowie sonstige Nutzungen, die die Sicherheit, Stabilität oder Verfügbarkeit der Software mehr als unwesentlich beeinträchtigen können. Eine Nutzung als allgemeine Dateiablage, Hosting-Ersatz oder sonst außerhalb des vorgesehenen Anwendungszwecks ist unzulässig. 

7.6  Der Kunde stellt dem Anbieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Beistellungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Mitwirkungsleistungen sind, soweit im Einzelvertrag als solche bezeichnet, vertragliche Hauptpflichten. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. 

7.7  Bei erheblichen Verstößen gegen den Vertrag, insbesondere bei unbefugter Nutzung, sicherheitsgefährdendem Verhalten oder zweckwidriger Nutzung der Software, ist der Anbieter berechtigt, Zugänge oder einzelne Nutzerkonten vorübergehend zu sperren. Weitergehende Rechte des Anbieters bleiben unberührt. Soweit möglich und zumutbar, wird der Anbieter den Kunden vor einer Sperrung vorab informieren. Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Sperrung aus Gründen der IT-Sicherheit, zur Vermeidung weiterer Schäden oder zur Unterbindung rechtswidriger Nutzung erforderlich ist. 

7.8  Der Kunde ist für die Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Aufbewahrungs-, Archivierungs- und Dokumentationspflichten hinsichtlich seiner Daten selbst verantwortlich.


§ 8 Informationssicherheit und Sicherheitsvorfälle

8.1  Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zum Schutz der von ihm betriebenen Systeme. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Risiko, dem vereinbarten Leistungsumfang und der Größe sowie Leistungsfähigkeit des Anbieters als mittelständischem Unternehmen. 

8.2  Ein Sicherheitsvorfall ist ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Software oder der darüber verarbeiteten Kundendaten erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, insbesondere unbefugte Zugriffe, Schadsoftwarebefall oder Datenabflüsse. 

8.3  Der Anbieter informiert den Kunden über Sicherheitsvorfälle, die dessen Nutzung oder Daten betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform und teilt die ihm bekannten wesentlichen Umstände sowie ergriffene oder geplante Gegenmaßnahmen mit. Weitergehende Pflichten aus DSGVO, AVV oder zwingenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. 

8.4  Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über sicherheitsrelevante Vorkommnisse in seinem Verantwortungsbereich, soweit diese die Software oder die Systeme des Anbieters betreffen können, insbesondere bei kompromittierten Zugangsdaten oder Schadsoftware zugreifender Netzwerke oder Endgeräte. 

8.5  Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage angemessene Informationen über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung, soweit dies zur Bewertung des Sicherheitsniveaus erforderlich und dem Anbieter zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zertifizierungen, individuelle Audits, Penetrationstests oder Herausgabe interner Sicherheitskonzepte besteht nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag, einer SLA oder einem AVV vereinbart ist.


§ 9 Projektleistungen im Zusammenhang mit SaaS- und Cloud-Leistungen

9.1  Soweit im Einzelvertrag vereinbart, erbringt der Anbieter ergänzende Projektleistungen im Zusammenhang mit der SaaS- oder Cloud-Leistung, insbesondere Unterstützung bei der Einführung, Konfiguration, Einrichtung von Schnittstellen, Erstellung von Vorlagen, Schulungen, Workshops und Beratung. Leistungsgegenstand, Zeitplan und Fristen werden im Einzelvertrag festgelegt. Auf Projektleistungen finden diese BesGB Anwendung, soweit sie der Einführung, Konfiguration, Anpassung, Schulung oder sonstigen Unterstützung der SaaS- oder Cloud-Leistung dienen. 

9.2  Bei laufenden Unterstützungs-, Beratungs- oder Schulungsleistungen schuldet der Anbieter keinen bestimmten Erfolg, sondern die Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. 

9.3  Auf einen Erfolg gerichtete Projektleistungen (Werkleistungen) sind vom Kunden abzunehmen. Der Anbieter erklärt die Abnahmebereitschaft in Textform; der Kunde beginnt daraufhin unverzüglich mit der Abnahme. Während der Abnahme festgestellte Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei einem wesentlichen Mangel kann das Abnahmeverfahren abgebrochen werden; nach Beseitigung erklärt der Anbieter erneut die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist in Textform zu bestätigen; mit ihr beginnt die Gewährleistungsfrist für die betroffenen Werkleistungen. Eine förmliche Abnahme von laufenden SaaS- und Cloud-Leistungen findet nicht statt. 

9.4  Termine und Fristen für Projektleistungen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie ruhen, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht ordnungsgemäß erbringt. 

9.5  Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben die Rechte an den Ergebnissen von Projektleistungen beim Anbieter; eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden erfolgt aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Entgelte und im Umfang des § 5. Weitergehende Rechte, insbesondere ausschließliche, übertragbare oder unterlizenzierbare Rechte sowie ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.


§ 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung

10.1  Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Das Entgelt für SaaS- oder Cloud-Leistungen wird, sofern nicht anders vereinbart, als wiederkehrendes Entgelt im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich) abgerechnet. Bei erfolgsbezogenen Projektleistungen kann der Anbieter, sofern nicht anders vereinbart, einen angemessenen Teil bei Beauftragung und den Rest mit Abnahme in Rechnung stellen. 

10.2  Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Abrechnung kann elektronisch erfolgen. 

10.3  Der Anbieter ist berechtigt, die wiederkehrenden Entgelte höchstens einmal jährlich mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertrags- oder Kalenderjahres entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) anzupassen. Eine erstmalige Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss zulässig. Erhöhungen und Senkungen werden im gleichen Verhältnis berücksichtigt. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. 

10.4  Darüber hinausgehende Preisanpassungen außerhalb der Indexanpassung bedürfen einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung im Einzelvertrag. 

10.5  Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Bei einem Rückstand von mehr als zwei Monaten ist der Anbieter berechtigt den Zugang zur Software und den Support auszusetzen; die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 13 bleibt unberührt. 

10.6  Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.


§ 11 Gewährleistung / Mängel

11.1  Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen der Service- und Leistungsbeschreibung in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht, und erhält sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Den Parteien ist bewusst, dass Software nach dem Stand der Technik nicht völlig fehlerfrei sein kann. 

11.2  Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 12. 

11.3  Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf nicht vertragsgemäßer Nutzung, auf Eingriffen des Kunden oder Dritter, auf der vom Kunden bereitgestellten Hard- oder Software, auf der Internetverbindung, auf fehlenden Systemvoraussetzungen, auf Daten des Kunden oder auf sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters beruhen. 

11.4  Soweit Mängel vorliegen, wird der Anbieter diese innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Workaround oder Ersatzlösung beheben. Das Recht des Kunden zur Minderung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; unberührt bleibt das Recht des Kunden, wegen berechtigter Minderungen zu viel gezahlte Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzufordern. 

11.5  Für werkvertragliche Projektleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben ist. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für den Kunden stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte aus dem Werkvertragsrecht zu. 

11.6  Der Anbieter steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software keine Schutzrechte Dritter verletzt. Wird ein solcher Anspruch gegen den Kunden geltend gemacht, kann der Anbieter nach seiner Wahl die Software so ändern, dass die Verletzung entfällt, oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Anbieter unverzüglich informiert und ihm die Rechtsverteidigung überlässt, soweit dies rechtlich zulässig ist. 

11.7  Für Mängel der SaaS- oder Cloud-Leistung gelten vorrangig die Regelungen dieses BesGB.

11.8  Im Übrigen richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht wirksam durch diese BesGB oder den Einzelvertrag abbedungen oder modifiziert sind.

11.9  Für Funktionen, die der Anbieter dem Kunden ausdrücklich als Test-, Beta- oder Preview-Funktion bereitstellt, gelten die Gewährleistungsregelungen dieses § 11 nur im Umfang der zugesagten Testfunktionalität. Ein Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung solcher Funktionen besteht nicht.


§ 12 Haftung

12.1  Der Anbieter haftet gesetzlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ebenso haftet er im rechtlich geregeltem Rahmen nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang der gesetzlichen Gewährleitung für Softwareprodukte und -dienstleistungen.

12.2  Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf die im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden gezahlten Nettoentgelte begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des § 12.1.

12.3  Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 

12.4  Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Soweit den Kunden darüberhinausgehende Sicherungs-, Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten treffen, bleibt deren Erfüllung in seiner Verantwortung. Eine Haftung für die Wiederherstellung eines Datenstandes, der nach dem letzten Sicherungszeitpunkt entstanden ist, ist ausgeschlossen. 

12.5  Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters. 


§ 13 Laufzeit, Kündigung, Beendigung und Datenexport

13.1  Die Laufzeit der einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem für das jeweilige Produkt vereinbarten Lizenz- oder Nutzungsmodell. Erfolgsbezogene Projektleistungen enden mit ihrer Erfüllung. 

13.2  Soweit im Einzelvertrag keine feste Mindestlaufzeit oder abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, wird die SaaS- oder Cloud-Leistung auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart und enthält der Einzelvertrag keine abweichende Verlängerungsregelung, verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. 

13.3  Jede Kündigung bedarf der Textform.

13.4  Nach Beendigung der SaaS- oder Cloud-Leistung stellt der Anbieter dem Kunden dessen vom Kunden eingestellte und im Rahmen der Nutzung entstandene fachliche Nutzdaten für einen Zeitraum von 60 Tagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV oder JSON, zum Export bereit, soweit dies technisch mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder bereits über eine Exportfunktion der Software erfolgen kann. Ein einmaliger Standardexport ist kostenfrei, soweit keine darüberhinausgehenden Mitwirkungs-, Aufbereitungs- oder Migrationsleistungen des Anbieters erforderlich sind. Weitergehende Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand vergütet. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter berechtigt und nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, die Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Soweit gesetzliche Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten einer Löschung entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung der betreffenden Daten, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.  Auf Anfrage bestätigt der Anbieter die Löschung oder Sperrung in Textform.

13.5  Der Kunde ist verpflichtet, den Datenexport innerhalb der genannten Frist eigenverantwortlich durchzuführen und die exportierten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung, soweit der Anbieter die Daten nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder gesperrt hat.

13.6  Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

13.7  Auf Wunsch des Kunden unterstützt der Anbieter über den Standardexport nach Absatz 13.4 hinaus bei der geordneten Beendigung und Migration, insbesondere durch strukturierte Datenübergabe, ergänzende Exportformate oder Übergabegespräche. Der Umfang und die Vergütung solcher Exit-Leistungen sind im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Ein Anspruch auf bestimmte Exit-Leistungen besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht.


§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

14.1  Soweit der Anbieter im Rahmen der SaaS- oder Cloud-Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag des Anbieters für Cloud- und SaaS-Leistungen in seiner jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Bestandteil des Vertrages.

Der AVV ergänzt den Einzelvertrag und geht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten diesen BesGB sowie den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Metalogie GmbH vor. Der Anbieter stellt den AVV dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung oder verweist im Einzelvertrag konkret auf die anwendbare Fassung. Auf Verlangen des Kunden wird der AVV in einer archivierbaren Form (z. B. PDF) übermittelt.

14.2  Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm eingestellten Daten verantwortlich, insbesondere für das Vorliegen einer Rechtsgrundlage. Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Anbieters werden gesondert dokumentiert und dem Kunden im Rahmen des AVV für SaaS/Cloud-Dienstleistungen oder seiner Anlagen zugänglich gemacht. 

14.3  Soweit die vom Anbieter nach § 3.5 eingesetzten Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages, insbesondere zu Information, Dokumentation und etwaigen Widerspruchsrechten des Kunden. 

14.4  Der Anbieter wird den Kunden über wesentliche Änderungen bei den eingesetzten Unterauftragsverarbeitern rechtzeitig in Textform oder nach Maßgabe des AVV, AVV für SaaS/Cloud-Dienstleistungen oder der dort geregelten Änderungsverfahren informieren, soweit eine solche Information datenschutzrechtlich oder vertraglich erforderlich ist.

14.5  Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, soweit im Auftragsverarbeitungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Verarbeitung in Drittländern erfolgt nur, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der DSGVO sichergestellt ist, insbesondere durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder durch geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln.


§ 15 Open-Source-Software und Drittkomponenten

15.1  Die Software kann Drittkomponenten enthalten, insbesondere Open-Source-Bibliotheken, Frameworks, Schnittstellen oder sonstige Komponenten Dritter. 

15.2  Für Drittkomponenten gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Anbieter ist berechtigt, Drittkomponenten aus technischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen durch gleichwertige Komponenten zu ersetzen, soweit die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. 

15.3  Eine Übersicht wesentlicher Drittkomponenten und Lizenzhinweise stellt der Anbieter auf Anfrage in angemessener Form zur Verfügung, soweit hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder dies dem Anbieter zumutbar ist.


§ 16 Vertraulichkeit

16.1  Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, nutzen sie nur zur Vertragserfüllung und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Durchführung des Vertrages benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig anderweitig erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. 

16.2  Soweit gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bestehen, ist die jeweils offenlegungspflichtige Partei berechtigt, vertrauliche Informationen in dem rechtlich erforderlichen Umfang offenzulegen; sie wird die andere Partei hierüber, soweit rechtlich zulässig, vorab informieren. 

16.3  Diese Pflichten gelten beidseitig, soweit in gesonderten Geheimhaltungsvereinbarungen/NDA`s nicht abweichend geregelt,

  • bei allgemeinen Geschäftsinformationen in der maximal üblichen Dauer von 5 Jahren,
  • für technisches Know-how, Produktionsverfahren, Kalkulationen bei den maximal üblichen 10 Jahren.

§ 17 Änderung dieser BesGB

17.1  Der Anbieter ist berechtigt, diese BesGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus triftigem sachlichem Grund erforderlich ist, insbesondere wegen neuer technischer Entwicklungen, geänderter Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Änderungen der tatsächlichen Betriebsabläufe, und der Kunde dadurch nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Voraussetzung ist, dass hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich verschoben wird. 

17.2  Von diesem Änderungsrecht ausgenommen sind insbesondere Änderungen der wesentlichen Leistungspflichten, der vereinbarten Hauptvergütung sowie Regelungen, die den Vertragskern betreffen; solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 

17.3  Änderungen teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb dieser Frist in Textform widerspricht. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Widerspruchsfrist, die Genehmigungswirkung des Schweigens sowie die Rechtsfolgen eines Widerspruchs hinweisen.

17.4  Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen Bedingungen, soweit diese getroffenen Änderungen rechtlich oder technisch nicht zwingend erforderlich sind, fort. Beiden Parteien steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum vorgesehenen Inkrafttreten der Änderung zu, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen aus sachlichem Grund nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.


§ 18 Schlussbestimmungen

18.1  Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. 

18.2  Der Kunde nutzt die Software nicht unter Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargovorschriften. Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit deren Erbringung gegen solche Vorschriften verstoßen würde oder ein entsprechender begründeter Verdacht besteht. 

18.3  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen. 

18.4  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Goslar, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist Goslar. 

18.5  Der Einzelvertrag samt Anlagen, eine etwaige Service-Level-Agreement (SLA), ein etwaiger Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), diese BesGB sowie die ergänzend geltenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthalten die für den jeweiligen Vertragsgegenstand maßgeblichen Regelungen. Individualvereinbarungen gehen diesen Regelungen vor. 

18.6  Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.